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ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN DER LEITNER RECHTSANWALT GMBH
(Fassung Jänner 2025)
- Anwendungsbereich
- Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der LEITNER Rechtsanwalt GmbH („LEITNER LEGAL„) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses („Mandat„) vorgenommen werden.
- Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
- Auftrag
- LEITNER LEGAL ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist.
- Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
- Sofern im Einzelnen nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, fällt die Beratung und Aufklärung über wirtschaftliche Fragen und Fragen des Abgaben- und Steuerrechtes nicht in den Auftragsumfang von LEITNER LEGAL.
- Grundsätze der Vertretung
- LEITNER LEGAL hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
- LEITNER LEGAL ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, dem Gewissen der das Mandat bearbeitenden Anwälte oder dem Gesetz nicht widerspricht.
- Erteilt der Mandant LEITNER LEGAL eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat LEITNER LEGAL die Weisung abzulehnen.
- Sind Weisungen aus Sicht von LEITNER LEGAL für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat LEITNER LEGAL vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
- Bei Gefahr im Verzug ist LEITNER LEGAL berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten geboten erscheint.
- Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine allenfalls erforderliche elektronische Archivierung von Urkunden (für Firmen- und Grundbuch) nur für die Dauer von sieben Jahren erfolgt und nach Ablauf dieser Dauer eine neuerliche Archivierung erforderlich ist. Eine längere Archivierungsdauer ist möglich, erfolgt jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten. Die für eine elektronische Archivierung von Urkunden anfallenden Kosten sind vom Mandanten als Barauslagen zu tragen.
- Informations- und Mitwirkungspflichten
- Der Mandant ist verpflichtet, LEITNER LEGAL sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen.
- LEITNER LEGAL ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, LEITNER LEGAL alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
- Wird LEITNER LEGAL als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, LEITNER LEGAL sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt LEITNER LEGAL auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist LEITNER LEGAL von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, LEITNER LEGAL im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.
- Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenskollision
- LEITNER LEGAL ist im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihr sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ihres Mandanten gelegen ist.
- LEITNER LEGAL ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
- Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen von LEITNER LEGAL (insbesondere Ansprüchen auf Honorar von LEITNER LEGAL) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen LEITNER LEGAL (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen LEITNER LEGAL) erforderlich ist, ist LEITNER LEGAL von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
- Dem Mandanten ist bekannt, dass LEITNER LEGAL aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).
- Der Mandant kann LEITNER LEGAL jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt LEITNER LEGAL nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob ihre Aussage dem Interesse ihres Mandanten entspricht. LEITNER LEGAL hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.
- Berichtspflicht
- LEITNER LEGAL hat den Mandanten über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
- Unterbevollmächtigung und Substitution
- LEITNER LEGAL kann sich durch einen bei ihr in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung).
- LEITNER LEGAL darf den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).
- Honorar
- Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat LEITNER LEGAL Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
- Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt LEITNER LEGAL wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
- Zu dem LEITNER LEGAL gebührenden/mit LEITNER LEGAL vereinbarten Honorar, sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
- LEITNER LEGAL ist berechtigt, statt den im Einzelnen abzurechnenden, erforderlichen und angemessenen Spesen auch eine Spesenpauschale in Höhe von bis zu 2 % des Honorars (exklusive USt.) in Rechnung zu stellen.
- Vereinbarte Stundensätze sind wertgesichert und können nach dem Verbraucherpreisindex 2020 (Ausgangsbasis: Monat der Vollmachtserteilung) einmal jährlich und überdies von Zeit zu Zeit an die allgemeine Preisentwicklung angepasst werden.
- Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von LEITNER LEGAL vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
- LEITNER LEGAL ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
- Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei LEITNER LEGAL) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
- Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an LEITNER LEGAL Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
- Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 Abs 2 ABGB) bleiben unberührt. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen von LEITNER LEGAL – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen von LEITNER LEGAL.
- Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches von LEITNER LEGAL an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. LEITNER LEGAL ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
- Haftung
- Die Haftung von LEITNER LEGAL sowie sämtlicher für LEITNER LEGAL Tätigen bei Beratung, Vertretung, Verfassung von Verträgen, Erstattung von Gutachten oder Ratschlägen und bei Erbringung sonstiger Leistungen ist auf EUR 2,4 Millionen (Euro zwei Komma vier Millionen) limitiert. Eine über diesen Höchstbetrag hinausgehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine allfällige Haftung gegenüber Dritten, etwa aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Eine Schadenersatzhaftung jener Rechtsanwälte, die mit der Bearbeitung des jeweiligen Falles nicht befasst sind, wird jedenfalls ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sowohl für grob als auch leicht fahrlässige Schadenszufügung; wenn der Mandant Verbraucher ist, jedoch nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
- Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
- Die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 9.1. und 9.2. gelten auch zugunsten aller für die Rechtsanwaltsgesellschaft Tätigen. LEITNER LEGAL haftet für die im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragten Dritte (insbesondere externe Gutachter, ausländische Rechtsanwälte), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.
- LEITNER LEGAL haftet nur gegenüber ihren Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
- LEITNER LEGAL haftet nicht für die Kenntnis ausländischen Rechts. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.
- Rechtsschutzversicherung des Mandanten
- Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies LEITNER LEGAL unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.
- Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch LEITNER LEGAL lässt den Honoraranspruch von LEITNER LEGAL gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis von LEITNER LEGAL anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.
- LEITNER LEGAL ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.
- Beendigung des Mandatsverhältnisses
- Das Mandat kann von LEITNER LEGAL oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch von LEITNER LEGAL bleibt davon unberührt.
- Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder LEITNER LEGAL hat diese für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit von LEITNER LEGAL nicht wünscht.
- Herausgabepflicht
- LEITNER LEGAL hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. LEITNER LEGAL ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
- Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
- LEITNER LEGAL ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Punkt 12.2.
- Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
- Rechtswahl und Gerichtsstand
- Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.
- Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von LEITNER LEGAL vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
- LEITNER LEGAL ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 des Konsumentenschutzgesetzes.
- Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
- Erklärungen von LEITNER LEGAL an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden.
- LEITNER LEGAL kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder Email, Chatmitteilung abgegeben werden.
- LEITNER LEGAL ist ohne anderslautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den Email-Verkehr mit dem Mandanten in nicht-verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der Email-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
- Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass LEITNER LEGAL die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der LEITNER LEGAL vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen von LEITNER LEGAL (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.
- Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommenden Regelung zu ersetzen.